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Vereinssatzung - Satzung des Reit- und Fahrvereins östliche Karrhade

§1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Reit- und Fahrverein östliche Karrharde".
Der Sitz des Vereins ist Medelby.

Der Verein verfolgt ausschließlich, selbstlos und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 613).

Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein und im Vereinsregister des Amtsgerichts in Flensburg eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Schleswig - Flensburg und durch den KRV Nordmark Reiterbund Schleswig - Flensburg Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Schleswig - Holstein und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung.

§2 - Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Breiten- Freizeit- und Leistungssport auf  dem Gebiete des Reitens, Fahrens und Voltigierens.
  2. Die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen.
  3. Der Verein bietet zu diesem Zweck ein breit gefächertes Angebot in allen Bereichen des Reit- und Fahrsports aller Disziplinen.
    Er bietet seinen Mitgliedern Hilfe und Unterstützung bei der mit diesem Sport verbundenen  Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes.
    Der Verein fördert das Reiten in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeitbreitensportes; er unterstützt alle Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Flur- und Landschaftsschäden.
  4. Der Verein wirkt mit bei der Koordinierung alle Maßnahmen zur Besserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
  5. Der Verein bezweckt insbesondere die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren.
  6. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  7. Der Verein lehnt eigene Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller, wirtschaftlicher oder rassischer Art ab.
  8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 - Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  1. Mitglieder können natürliche Personen, Juristige Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Jugendliche unter 16 Jahren können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglieder werden. Personen die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören müssen ihrer Beitrittserklärung eine Erklärung über die Stammitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
  2. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich, den für Minderjährige ausschließlich deren gesetzliche Vertreter abgeben können. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme kann eine Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
  3. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell unterstützen können durch Beschluss des Vorstands als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  4. Verdienten Vereinsmitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit insgesamt wesentlich gefördert haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ausschließlich zuständig für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist die Mitgliederversammlung.
  5. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder gleichzeitig den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, der Regionalverbände, des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Schleswig - Holstein und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung.

§4 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss  oder Tod.
  2. Bei Austritt endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied bis zum 15. Nov. des Jahres die Mitgliedschaft schriftlich kündigt. Die Kündigung ist an seinen Vorstand zu richten.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    a) gegen die Satzung des Vereins oder die Satzung und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, der Regionalverbände, des Landesverbandes oder der Deutschen Reiterlichen Vereinigung und gegen ordnungsgemäße Beschlüsse des Vorstandes verstößt.
    b) Das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet.
    c) Sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.
    d) Seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann binnen 4 Wochen nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§5 - Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Zahlungsweise der Beiträge der Aufnahmegelder und der Umlagen werden durch den Vorstand festgelegt.

§6 - Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§7 - Mitgliederversammlung

  1. eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Vierteljahr statt.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen mindestens zwei Wochen liegen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  4. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht in der Mitgliederversammlung behandelt, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder beschließen.
  5. Abstimmung und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist mittels Stimmzettel abzustimmen. Abstimmungen über Anträge und bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Mehrheit erforderlich. Erhält bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
  6. Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied mit einer Stimme. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht kann nur von volljährigen Vereinsmitgliedern ausgeübt werden.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse der Wahlen wiedergeben muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:

  1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung.
  2. Wahlen der Vorstandsmitglieder
  3. Einsetzungen von Ausschüssen und Wahl der Ausschussmitglieder
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Beratung und Verabschiedung der Jahresrechnung
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge, der Aufnahmegelder und Umlagen
  7. Wahl der Kassenprüfer
  8. Satzungsänderung
  9. Entscheidungen über die Auflösung des Vereins
  10. Entscheidungen die ihr durch diese Satzung übertragen sind.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu seiner Wirksamkeit der Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder.

§9 Vorstand

      1. 1. Vorsitzender
      2. stellvertretender Vorsitzender
      3. Schriftführer
      4. Kassenwart
      5. Jugendwart
      6. Beirat, bestehend aus drei Personen

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein zeichnungsberechtigt.

Im Innerverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, und zwar einmalig nach 2 Jahren der 1. Vorsitzende, Kassenwart und Beirat, dann nach weiteren 2 Jahren der stellvertretende Vorsitzende, Schriftführer und Jugendwart. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheidet der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während der Amtszeit aus, ist innerhalb von 2 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen die die Ergänzungswahl durchführt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen in der Tagesordnungspunkt der Vorstandssitzung und die gefassten Beschlüsse niederzulegen sind. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§10 Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind:

      1. die Geschäftsführung des Vereins
      2. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
      3. Vertretung des Vereins nach außen
      4. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
      5. Aufstellung der Jahresrechnung
      6. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern soweit sie dem Vorstand obliegt.

§11 Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung kann zu bestimmten Zwecken Ausschüsse einsetzen.

Der Jugendausschuss besteht aus 3 von den jugendlichen gewählten Mitgliedern.

§11a Jugendordnung der Vereinsreiterjugend des Reit- und Fahrvereins östliche Karrharde e.V. Medelby

Die Jugendverordnung des Vereins ist Bestandteil dieser Satzung.

§12 Rechtsordnung

  1. Verstöße gegen die LPO und die reiterliche Disziplin können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine Ordnungsmaßnahme darf in der Regel nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft (mindestens leicht fahrlässig) begangen worden ist; Ausnahmen sind Bestandteil der LPO.
  2. Als Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden: Verwarnung, Geldbußen, zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Veranstaltungen bzw. aus dem Vereinsleben.
  3. Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, übt der Verein, der Landesverband oder die FN aus.,Gegen die Anordnung der Ordnungsmaßnahmen steht dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde zu.
  4. Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren werden in der LPO - Teil C, Rechtsordnung - geregelt.

§13 Auflösung

  1. Die Auflösung kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck mit einer Frist von eine Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Gemeinde Medelby zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verwenden darf. Sie ist in erster Linie gehalten, es für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Aufgaben dieses Vereins zu verwenden.

Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Medelby, den 19. Januar 1981

Es wird bescheinigt, dass der Verein “Reit- und Fahrverein östliche Karrharde am 06. Mai 1981 unter Nr. VR 1078 in das hiesige Vereinsregister eingetragen worden ist.

Flensburg, den 06. Mai 1981

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts